Satzung der Country-Freunde Rhein-Main e.V.
Stand: 7. März 2010
§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Country-Freunde Rhein-Main“.
2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt a.M.
§2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Country Music und auch der angelsächsischen Folk Music in der Region Rhein-Main sowie die Pflege der damit verbundenen deutsch-amerikanischen Freundschaft.
3) Diese Ziele werden insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten mit Country- und Folksongs verwirklicht. Damit sollen Auftrittsmöglichkeiten für junge Musiker geschaffen werden und Talente der Musiker und Autoren von Country- und Folksongs gefördert werden.
4) In den Begegnungen mit Freunden und Musikern der Country- und Folk Music wird das Musikgut der Country- und Folk Music gepflegt.
5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinstätigkeit
1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Treffen der Freunde von Country- und Folk Music, die der Förderung, der Kontaktpflege und dem Erfahrungsaustausch dienen, ebenso wie durch Veranstaltungen, Workshops, Videoabende und Talentwettbewerbe.
§4 Geschäftsgrundsätze des Vereins
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Eintragung in das Vereinsregister
1) Der Verein ist unter der Nummer 9031 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt a.M. eingetragen.
§6 Eintritt der Mitglieder
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2) Juristische Personen oder ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen, jedoch ist eine Assoziation als Sponsor vorgesehen.
3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4) Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§7 Austritt der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§8 Ausschluss der Mitglieder
1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Ausschluss.
2) Ein Mitglied kann nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ausgeschlossen werden.
3) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4) Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Ent- scheidung über den Ausschluss ist endgültig.
5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§9 Streichung der Mitgliedschaft
1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 (sechs) fortlaufenden Monatsbeiträgen in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte Anschrift des Mitgliedes gerichtet werden.
3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4) Die Mahnung ist auch gültig, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betreffenden Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§10 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Der Betrag wird einmal jährlich im voraus abgebucht (Barzahlung ist möglich, nach Absprache mit dem Vorstand). Der Beitrag ist für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes auf vorübergehende Ermäßigung des Beitrages entscheiden.
5) Eine Aufnahmegebühr von EURO 10,00 (zehn) wird einmalig (inkl. Mitgliedsausweis) erhoben.
§11 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§12 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der zugleich für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich ist, dem Kassierer und einem Schriftführer.
2) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten sich gegenseitig. Beide Vorsitzende können ebenfalls den Kassierer ersetzen. Der (die) Schriftführer(in) wird bei Bedarf vom 1. Beisitzer vertreten.
3) Der Vorstand wird durch geheime Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht mit einer Person besetzt werden.
6) Der Kassierer vertritt den Verein nicht nach außen. Er ist berechtigt im Rahmen der Einzelvertretung anfallende Geldgeschäfte zu erledigen.
§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EURO 3.000,- (dreitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§14 Arbeitsgruppen
1) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen, die beratend und unterstützend für den Vorstand tätig werden.
§15 Kassenprüfer
1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Führung der Kassengeschäfte, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu überwachen.
2) Sie haben mindestens einmal pro Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.
3) Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich und dürfen kein Amt des Vereins bekleiden.
§16 Berufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt,
d) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten
2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Absatz 1, Buchstabe b) zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§17 Form der Berufung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen zu berufen.
2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen
3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§18 Beschlussfähigkeit
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung erforderlich.
3) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Termin zu erfolgen.
4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit lt. Absatz 5) zu enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§19 Beschlussfassung
1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§21 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Einrichtung „Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt a.M. M.E.V., Komturstraße 3, 60528 Frankfurt a.M., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt a.M., den 7. März 2010